Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG:

Jacob-Formschaumtechnik GmbH
Jacob-Formschaumtechnik GmbH
Gewerbestraße 11-13
Industriegelände Schwadermühle
90556 Cadolzburg

Vertreten durch:

Geschäftsführer: Oliver Schedel, Markus Schedel

Kontakt:

Telefon: +49 (0)9103 / 7162-0
E-Mail: info@jacob-formschaum.de

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Fürth
Registernummer: HRB 6068

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE811965722

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Bildnachweise

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Urheberrecht

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zurückzugreifen.

Quelle: eRecht24.de -Sören Siebert

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung in Textform zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niedergelegt.

(3) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Diese Annahme kann auch durch die Übermittlung einer Auftragsbestätigung, die Übermittlung einer Rechnung oder die Übergabe oder Versendung der bestellten Ware erfolgen.
Eigene Angebote sind grundsätzlich freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe einer verbindlichen Bestellung des Kunden dar, soweit nicht in diesem „Angebot“ ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen in Textform, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll oder sonstiger Abgaben; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere unsere Zahlungsansprüche, an Dritte abzutreten.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

(6) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedriger Höhe angefallen ist.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferumfang und Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen, den Eingang einer gegebenfalls vereinbarten Anzahlung, soweit vereinbart die rechtzeitige Materialbereitstellung sowie die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind angegebene Versand- oder Liefertermine nur voraussichtliche Versand- oder Liefertermine, welche sich kurzfristig ändern können.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen, mangels solcher gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)Maßgebend für die vereinbarte Beschaffenheit ist im Zweifel ausschließlich unsere verbindliche Produktbeschreibung. Handelsübliche und zumutbare geringfügige Abweichungen in der Farbe oder in den Maßen stellen keinen Mangel dar. Hinweise auf technische Normen dienen nur der Leistungsbeschreibung und sind nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Fertigung der Erzeugnisse mit branchenüblichen Materialien und nach bekannten Herstellungsverfahren.

(3) Im Fall von Beratung des Kunden außerhalb des vertraglichen Leistungsumfangs besteht eine Haftung für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Sache nur bei vorheriger ausdrücklicher Zusicherung.

(4) Soweit ein Mangel an den zu liefernden Gegenständen oder Zeugnissen – nachfolgend einheitlich Kaufsache genannt – vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(8) Handelt es sich bei den zugrunde liegenden Waren um gebrauchte Sachen, so sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(11) Die Verjährungsfrist für Mängelanspüche aus dem Verkauf von Neuwaren beträgt 12 Monate, gerechtet ab Gefahrenübergang.

(12) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenseratzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den durch uns zu liefernden Gegenständen oder Erzeugnissen – nachfolgend einheitlich Kaufsache genannt – bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungsansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache, ohne vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Vertrag geltend zu machen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Materialbereitstellung durch den Kunden

(1) Werden Materialien von dem Kunden bereitgestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit bei uns anzuliefern.

(2) Bei Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzung verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten hieraus, auch für Fertigungsunterbrechungen.

§ 10 Formen (Werkzeuge)

(1) Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Kunden durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestetellten Formen. Formen werden bei ausdrücklicher Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung der Form erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form.

(3) Sofern eine Vertrag beendet wird, die Formen jedoch noch nicht amortisiert sind, haben wir einen Anspruch auf umgehende Erstattung des restlichen Amortisationsbetrages. Dieser wird dem Kunden durch uns in Rechnung gestellt.

(4) Soll Kraft ausdrücklicher dem voranstehenden Abs. 2 entgegenstehender Vereinbarung der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht dieses Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Formen und aller weiteren aus der Geschäftsverbindung resultierenden Ansprüche unsererseits gegen den Kunden auf diesen über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von einem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und unabhängig von der Lebensdauer sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt.

(5) Bei kundeneigenen Formen gemäß des voranstehenden Abs. 4 und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Unsere diesbezüglichen Pflichten, insbesondere Aufbewahrungspflichten, erlöschen, wenn der Kunde nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

(1) Erfolgt die Herstellung der durch uns zu liefernden Ware nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte hinweisen, sind jedoch nicht zu eigenen Recherchen verpflichtet. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich, jeglichen, uns hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch diese Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

(2) Die Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen nicht dem Kunden, sondern uns zu. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwaigen gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an uns herauszugeben.

(3) Im Falle von sonstigen Rechtsmängeln gilt § 6 entsprechend.

§ 12 Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe

(1) Für den Fall, dass ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist allein der Kunde für die Geeignetheit des Materials für das konkrete Lebensmittel verantwortlich. Der Kunde hat vorab in eigener Verantwortung die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel zu prüfen.

(2) Zur Produktion herangezogene Recyclingrohstoffe werden grundsätzlich sorgfältig ausgewählt. Dennoch können Regenerationskunststoffe und ähnliche Produkte von Charge und Charge größeren Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen. In diesen Fällen ist der Kunde nicht zu Mängelrügen gegenüber uns berechtigt. Als Ausgleich hierfür werden jedoch auf Wunsch des Kunden etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden abgetreten; eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche kann nicht übernommen werden.

§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz- oder Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung den UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllung
Stand: Oktober 2016