AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen August 2026
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
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Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen – im Folgenden auch nur AEB genannt – gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB für alle Anfragen, Angebote von Dienstleistern und/oder Lieferanten und alle Geschäfte betreffend die Erbringung von Dienstleistungen durch Dienstleister und/oder Lieferung von Lieferanten – nachfolgend nur Lieferanten genannt – an die Jacob Formschaumtechnik GmbH – nachfolgend auch nur Jacob Formschaumtechnik GmbH oder wir/uns genannt. Diese AEB sind Bestandteil aller vorvertraglichen Gespräche, Vertragsverhandlungen und auch abgeschlossener Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die durch diese angebotenen Lieferungen abschließen. Unsere AEB gelten auch für zukünftige Angebote und Geschäfte betreffend Lieferungen, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
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Unsere AEB gelten ausschließlich; andere Regelungen oder Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter, insbesondere soweit von diesen AEB abweichende oder entgegenstehende Regelungen, finden daher keine Anwendung, auch dann nicht, wenn Jacob Formschaumtechnik GmbH nicht im Einzelfall widerspricht, es sei denn, Jacob Formschaumtechnik GmbH stimmt durch einen hierzu bevollmächtigten Vertreter ausdrücklich schriftlich der Geltung zu. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Das Erfordernis einer Schriftform gemäß der voranstehenden Regelung und gemäß nachfolgenden Regelungen wird auch durch elektronische Datenübermittlung, z. B. per E-Mail oder Fax erfüllt, es sei denn, es ist in gesonderter Vereinbarung oder diesen AEB anderes geregelt.
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Die Annahme und/oder Bezahlung von Rechnungen stellt keine Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Lieferbedingungen des Lieferanten dar, insbesondere auch dann nicht, wenn solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Lieferbedingungen auf Rechnungen abgedruckt sind, Rechnungen beigefügt worden sind oder wenn in Rechnungen oder sonstiger Korrespondenz auf solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen verwiesen wird.
§ 2 Angebote und Bestellungen
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Soweit unsere Ankaufsangebote und Bestellungen – nachfolgend nur Bestellungen genannt – nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran 7 Kalendertage ab dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
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Bestellungen sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von der bei uns für den Einkauf zuständigen Abteilung und dort den Ihnen vorher genannten zuständigen Mitarbeitern schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erteilt oder bestätigt worden sind. Jede andere Kommunikation, z. B. mündlich oder über andere Kommunikations-Kanäle, z. B. Social-Media-Kanäle, etc., ist so lange unverbindlich und keine Bestellung oder Beauftragungsbestätigung durch uns, solange diese nicht wie vorgenannt ausdrücklich bestätigt worden ist. Jacob Formschaumtechnik GmbH bestellt die Lieferung oder Leistung mit einem Wunschtermin für den Zugang der Ware oder die Erbringung der Leistung bei Jacob Formschaumtechnik GmbH. Schriftlich erteilte Aufträge sind innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen an Jacob Formschaumtechnik GmbH über eine Auftragsbestätigung schriftlich zurückzubestätigen.
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Die Weitergabe der Bestellungen von Jacob Formschaumtechnik GmbH an Dritte ist ohne die schriftliche, vorher zu erteilende Einwilligung von Jacob Formschaumtechnik GmbH unzulässig.
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Jacob Formschaumtechnik GmbH ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Leistungs- und/oder Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens einen Monat beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Termin dementsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
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Jacob Formschaumtechnik GmbH ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwendet werden können. Jacob Formschaumtechnik GmbH wird dem Lieferanten die bis dahin entstandene und geschuldete vertragliche Vergütung bezahlen. Der Lieferant muss sich auf seinen Vergütungsanspruch das anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsangaben
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Die in den Bestellungen von Jacob Formschaumtechnik GmbH ausgewiesenen Preise sind bindend. Alle Preise verstehen sich, soweit zwischen Jacob Formschaumtechnik GmbH und dem Lieferanten nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro inklusive Lieferung und/oder Transport an den jeweiligen Lieferort, inklusive Verpackung und/oder Verpackungsentsorgung und inklusive Transportversicherung, nur zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Jacob Formschaumtechnik GmbH ist zur Zahlung mit jedem Zahlungsmittel seiner Wahl berechtigt.
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Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis des Lieferanten zu berechnen. Auf Verlangen der Jacob Formschaumtechnik GmbH hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
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Die Zahlung des vereinbarten Preises erfolgt durch Jacob Formschaumtechnik GmbH innerhalb von 60 Tagen nach dem vollständigem Eingang der vertragsgemäß gelieferten Ware bzw. Abnahme der vertragsgemäßen Leistungserbringung und dem Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung; wird die Zahlung innerhalb von 30 Tagen geleistet, gewährt der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechung. Die Abnahme der vertragsgemäßen Leistungserbringung erfolgt binnen 14 Tagen nach deren Erbringung, andernfalls gilt die Leistung im Hinblick auf den Beginn der Zahlungsfrist als abgenommen. Eine Rechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie an die von Jacob Formschaumtechnik GmbH angegebenen Rechnungsadresse gestellt ist und soweit sie alle in den nachfolgenden Absatz 4 aufgeführten Angaben enthält und den gesetzlichen Regelungen für solche Rechnungen, insbesondere den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entspricht. Für Rechnungen gilt die Modifikation des Schriftformerfordernisses in § 1 Abs. 2 Satz 3 nur dann, wenn dies individuell gesondert vereinbart worden ist.
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In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferpapieren, Rechnungen und sonstigen Schreiben sind unsere Bestellnummer, Chargennummer, die Artikelnummer von Jacob Formschaumtechnik GmbH, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsbetriebes die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
Soweit der Lieferant Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG erbringt, ist er verpflichtet, dem Besteller spätestens bei Rechnungsstellung eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG unaufgefordert vorzulegen. Liegt zum Zeitpunkt der Zahlung keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, ist der Besteller berechtigt, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages vorzunehmen und diesen für Rechnung des Lieferanten an das zuständige Finanzamt abzuführen.
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Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur gegenüber unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Jacob Formschaumtechnik GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannten Forderungen zu.
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Abtretungen von Forderungen, die dem Lieferanten aus einem Kaufvertrag gegen Jacob Formschaumtechnik GmbH zustehen, sind ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von Jacob Formschaumtechnik GmbH unzulässig. Der Abtretungsausschluss gilt nicht, wenn der Lieferant seinerseits die Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt von seinem Unter- oder Vorlieferanten erworben hat. Dieses Abtretungsverbot gilt auch nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrenübergang
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Lieferungen erfolgen unter Beachtung der AEB der Jacob Formschaumtechnik GmbH frachtfrei auf eigene Gefahr und auf Kosten des Lieferanten an den in der Bestellung angegebenen Lieferort oder mangels Angabe eines Lieferorts an die in der Bestellung angegebene Adresse von Jacob Formschaumtechnik GmbH. Jacob Formschaumtechnik GmbH kann die Verpackungs- und Versandart in der Bestellung bestimmen. Die Verpackungs- und Versandart sind, wenn sie in der Bestellung nicht spezifiziert wurden, mit der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten genau zu spezifizieren. Der Lieferant ist immer verpflichtet, in transportsicherer Verpackung entsprechend den gesetzlichen Verpackungsvorschriften zu liefern.
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Der Lieferschein ist der Sendung beizufügen. Bei Paketlieferungen ist dieser gut sichtbar außen am Paket anzubringen. Lieferscheine für Sendungen, die im Auftrag von Jacob Formschaumtechnik GmbH an Dritte vorgenommen werden, sind stets in Kopie auch an Jacob Formschaumtechnik GmbH zu senden. Nach erfolgter Versendung übersendet der Lieferant an Jacob Formschaumtechnik GmbH unverzüglich die Versandanzeige. Versandanzeigen und Lieferscheine müssen Mengen- und/oder Gewichtsangaben sowie Artikelnummern, Zeichnungsstand und Ursprungsdaten enthalten.
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Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt, außer Jacob Formschaumtechnik hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Teillieferungen oder Teilleistungen können von Jacob Formschaumtechnik GmbH zurückgewiesen werden.
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Mengenabweichungen bei Lieferungen in der Form von Mengenunterschreitungen werden nicht akzeptiert, außer Jacob Formschaumtechnik hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Mengenabweichungen von Überschreitungen der Liefermengen im Bereich von Verpackungsmitteln werden mit maximal 5 % der Bestellmenge toleriert. Lieferungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind mengen/stück-genau zu erbringen. Bei Abweichung von den voranstehenden Regelungen können wir von dem Lieferanten die Rücknahme der zu wenig oder zu viel gelieferten Mengen/Stückzahlen auf dessen Kosten verlangen.
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Alle vereinbarten Leistungs- und Lieferdaten sowie Leistungs- und Lieferfristen sind verbindlich. Für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen kommt es auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Ware am Lieferort oder den Zeitpunkt der Leistungserbringung am Leistungsort an. Der Lieferant ist verpflichtet, Jacob Formschaumtechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Bei einer Terminbestimmung oder Terminbestätigung auf eine Kalenderwoche gilt stets der erste Werktag dieser Kalenderwoche, in der Regel der Montag, als Leistungs- oder Lieferzeitpunkt.
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Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung oder Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
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Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
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Daneben verpflichtet sich der Lieferant bei Lieferverzögerung, nach erfolgter vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten und Gewährung einer angemessenen Nachfrist, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes oder Kaufpreises pro angefangene Kalenderwoche der Lieferverzögerung, maximal jedoch 5 % des Auftragswertes oder Kaufpreises zu bezahlen. Dieser Anspruch auf Bezahlung einer Vertragsstrafe kann durch Jacob Formschaumtechnik GmbH auch durch Aufrechnung mit dem Auftragspreis oder Kaufpreis geltend gemacht werden. Diese Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Darüber hinaus behält sich Jacob Formschaumtechnik GmbH weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche, insbesondere den Rücktritt vom Vertrag und/oder die Geltendmachung von Schadensersatz, hier insbesondere Schadensersatz für die anderweitige Eindeckung auf Kosten des Lieferanten, ausdrücklich vor.
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Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
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Alle Ereignisse höherer Gewalt, die eine Einschränkung des ungestörten Betriebes von Jacob Formschaumtechnik GmbH herbeiführen, berechtigen Jacob Formschaumtechnik GmbH, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen bis zum Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt auszusetzen und, im Falle einer endgültigen Stilllegung des Betriebes oder für den Fall, dass die Erfüllung nach Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt unzumutbar geworden ist, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten oder den Vertrag ganz oder zum Teil zu kündigen. In diesen Fällen ist Jacob Formschaumtechnik GmbH zum Schadens- oder Aufwendungsersatz nicht verpflichtet.
§ 5 Eigentumssicherung, Schutzrechte und Unterlagen, Fertigungsmittel und Beistellungen
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Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gegebenenfalls verbleibende einfache Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält.
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Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellervorschriften und sonstige Unterlagen, die Jacob Formschaumtechnik GmbH dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, sind unverbindlich und sind vom Lieferanten auf die Tauglichkeit zur Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen hin zu überprüfen.
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Eigentum und sämtliche Schutzrechte, insbesondere sämtliche Urheberrechte, an den von Jacob Formschaumtechnik GmbH zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, hier wiederum insbesondere Bestellungen, Aufträgen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Muster oder Herstellervorschriften, bleiben bei Jacob Formschaumtechnik GmbH. Solche Informationen und/oder Sachen oder Informationen dürfen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch Jacob Formschaumtechnik GmbH weder zu Zwecken verwendet werden, die nicht dem konkreten Rechtsgeschäft zwischen dem Lieferanten und Jacob Formschaumtechnik GmbH dienen, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Solche Informationen und/oder Sachen und Informationen können von Jacob Formschaumtechnik GmbH jederzeit zurückverlangt werden, soweit diese zur Ausführung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, es zu unterlassen, solche Informationen und/oder Sachen oder Informationen zu verwenden, soweit dies nicht der bestimmungsgemäße Gebrauch im Rahmen des Vertrages ist und solche Sachen oder Informationen außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs im Rahmen dieses Vertrages nicht Dritten zugänglich zu machen. Die voranstehenden Verpflichtungen gelten entsprechend § 11 Absatz 1 dieser AEB.
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Von Jacob Formschaumtechnik GmbH zur Verfügung gestellte Mittel, gleich welcher Art, insbesondere Konzepte, Ideen, Skizzen, Strategien, Designentwürfe, etc. oder Informationen im weitesten Sinn für die Leistungserbringung oder sonstige von Jacob Formschaumtechnik GmbH zur Abwicklung des Vertrages überlassene Gegenstände oder Informationen, bleiben im Eigentum der Jacob Formschaumtechnik GmbH und dürfen nur bestimmungsgemäß und im Rahmen des jeweiligen Vertrages mit dem Lieferanten genutzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, es zu unterlassen, solche Informationen und/oder Sachen zu verwenden, soweit dies nicht der bestimmungsgemäße Gebrauch im Rahmen dieses Vertrages ist und solche Informationen und/oder Sachen außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs im Rahmen dieses Vertrages nicht Dritten zugänglich zu machen. Solche Informationen und/oder Sachen sind durch den Lieferanten als Eigentum Jacob Formschaumtechnik GmbH kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, zu warten, instand zu halten und gegen Schäden jeglicher Art abzusichern. Soweit nicht im Einzelfall anderweitig vereinbart, trägt der Lieferant die Kosten der Verwahrung und Unterhaltung. Die Kosten von Reparaturen tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellter Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind diese allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird Jacob Formschaumtechnik GmbH unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung, die Gegenstände unverzüglich im ordnungsgemäßen Zustand an Jacob Formschaumtechnik GmbH herauszugeben. Die voranstehenden Verpflichtungen gelten entsprechend § 11 Absatz 1 dieser AEB.
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Fertigungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Druckvorlagen, etc., die zur Durchführung der Lieferungen und/oder Verträge vom Lieferanten hergestellt wurden, gehen mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum von Jacob Formschaumtechnik GmbH über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Soweit nicht im Einzelfall anderweitig vereinbart, trägt der Lieferant die Kosten der Verwahrung und Unterhaltung. Die Kosten von Reparaturen tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellter Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind diese allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird Jacob Formschaumtechnik GmbH unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände auf erstes Anfordern unverzüglich im ordnungsgemäßen Zustand an Jacob Formschaumtechnik GmbH herauszugeben.
§ 6 Gewährleistung
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Bei mangelhafter Lieferung stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant trägt sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ein- und Ausbaukosten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht uns das Recht auf Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz zu.
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Eine Prüfung der Ware durch uns erfolgt nach Erhalt nur auf äußere Schäden sowie auf von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge. Solche Mängel werden wir innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung rügen. Andere Mängel, Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden wir innerhalb von 10 Arbeitstagen nach deren Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Unabhängig davon stellen wir bei jeder Reklamation für den uns bei der Reklamationsabwicklung regelmässig entstehenden Aufwand eine Pauschale in Höhe von Euro 250,00 in Rechnung; bei einem Auftragswert bis Euro 1.250,00 beträgt die Pauschale 20 % des Auftragswerts. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Aufwand überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist als die Pauschale.
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Der Lieferant ist verpflichtet, jede Reklamation unverzüglich zu untersuchen und uns innerhalb von 3 Arbeitstagen eine schriftliche Stellungnahme zur Fehlerursache sowie eingeleitete Korrekturmaßnahmen in Form eines 8D-Reports zu übermitteln.
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Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsrechte.
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Der Lieferant garantiert, dass die an Jacob Formschaumtechnik GmbH gelieferten Waren und Leistungen frei von Sach- und Rechtmängeln sind und dass diese, insbesondere in ihrer Eigenschaft, ihrer Zusammensetzung, ihrer Qualität, ihrer Verpackung etc., den sich aus der Bestellung ergebenden Anforderungen und dem Verwendungszweck entsprechen und die zu liefernde Ware oder Dienstleistung für den durch Jacob Formschaumtechnik GmbH angegebenen Verwendungszweck geeignet ist. Darüber hinaus garantiert der Lieferant in Bezug auf seine Lieferungen oder Leistungen, alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Deutschland und in der Europäischen Union (EU) geltenden gesetzlichen oder behördlichen Regelungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften, anerkannte Regeln der Technik, alle branchenüblichen Sicherheitsstandards sowie die in den Angeboten des Lieferanten oder den Bestellungen von Jacob Formschaumtechnik GmbH enthaltenen Vorgaben über die Maße, Güte und Ausführungsformen sowie Zusammensetzung einzuhalten und dass für alle Lieferungen und Leistungen die notwendigen gesetzlichen und behördlichen Zulassungen vorliegen.
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Hat Jacob Formschaumtechnik GmbH wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder der Leistung, der bereits beim Übergang der Gefahr vom Lieferanten auf Jacob Formschaumtechnik GmbH vorhanden war, Aufwendungsersatz, Nacherfüllung oder Schadensersatz an einen Kunden zu leisten, so kann Jacob Formschaumtechnik GmbH vom Lieferanten in jedem Falle auch Ersatz aller von Jacob Formschaumtechnik GmbH getragener Aufwendungen verlangen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, Nachbesserungsarbeiten selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten auszuführen. Wir sind in dringenden Fällen weiterhin berechtigt, Ersatzlieferungen von Dritten zu beziehen. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind ebenfalls vom Lieferanten zu tragen.
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Weichen Muster oder angemessene Stichproben aus einer Lieferung in nicht nur unerheblichem Umfang von den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen ab, so ist Jacob Formschaumtechnik GmbH berechtigt, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten. Weitere gesetzliche Ansprüche, insbesondere solche auf Nachbesserung oder Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz, bleiben unberührt.
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Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Das Erfordernis einer Schriftform wird auch durch elektronische Datenübermittlung, z. B. per E-Mail oder Fax erfüllt.
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Bei Ersatzlieferung und/oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, wenn Jacob Formschaumtechnik nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen musste, dass der Lieferant nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits handelt, sondern in dem Bewusstsein, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.
§ 7 Beweislastverteilung
Sofern und soweit es für die Berechtigung unserer Gewährleistungsansprüche oder unserer Schadensersatzforderungen auf ein Verschulden des Lieferanten ankommt, hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und sonstigen Vertragspartnern des Lieferanten wird diesem zugerechnet.
§ 8 Haftung und Freistellung
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Der Lieferant haftet gegenüber Jacob Formschaumtechnik GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant haftet daneben auch für sämtliche, Jacob Formschaumtechnik GmbH aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware oder Dienstleistung, unmittelbar oder mittelbar, entstehende Schäden und Aufwendungen. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig weiter für die Einhaltung der Garantien gemäß dem voranstehenden § 6 Abs. 5 dieser AEB.
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Wird Jacob Formschaumtechnik GmbH aufgrund der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware und/oder wegen Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Sicherheitsvorschriften durch Dritte in Anspruch genommen, hat der Lieferant nach Feststellung bzw. Anerkennung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach Jacob Formschaumtechnik GmbH von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.
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Insbesondere ist der Lieferant für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, Jacob Formschaumtechnik GmbH von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
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Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei Jacob Formschaumtechnik GmbH sowie bei den Abnehmern von Jacob Formschaumtechnik GmbH, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen.
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Der Lieferant erstattet die Aufwendungen, die Jacob Formschaumtechnik GmbH gegenüber seinen Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet ist und welche auf Mängel der vom Lieferanten bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.
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Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. zu unterhalten, die bei einem höheren zu erwartenden Risiko (insbesondere, aber nicht nur in der Luft- und Raumfahrtbranche) auf bis zu € 10 Mio. zu erhöhen ist, welche die wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die einer zivilrechtlichen Haftung, abdeckt, die sich aus unmittelbaren oder mittelbaren Schäden oder Folgeschäden ergeben können, die von Jacob Formschaumtechnik GmbH oder Dritten aufgrund der vom Lieferanten oder seiner Vorlieferanten oder Subunternehmer gelieferten Produkte zu tragen sind. Diese Versicherung muss auch sämtliche wirtschaftlichen Risiken resultierend durch Rückrufaktionen mit abdecken. Diese Versicherung stellt keine Beschränkung der Haftung des Lieferanten dar; diese bleibt unabhängig von dem Abschluss einer solchen Versicherung bestehen. Der Lieferant wird Jacob Formschaumtechnik GmbH auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice zusenden.
§ 9 Schutzrechte Dritter
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Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
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Der Lieferant ist verpflichtet, Jacob Formschaumtechnik GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Jacob Formschaumtechnik GmbH wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und Jacob Formschaumtechnik GmbH alle notwendigen Aufwendungen, insbesondere Kosten der Rechtsberatung und Rechtsverteidigung, in Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen.
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Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Jacob Formschaumtechnik GmbH wegen Rechtsmängeln an den gelieferten Produkten bleiben unberührt.
§ 10 Ersatzteile
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Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Lieferung vorzuhalten.
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Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss, vorbehaltlich des Absatzes 1, mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 11 Geheimhaltung
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Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck durch Jacob Formschaumtechnik GmbH oder Dritte zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen – mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen – für einen Zeitraum von 6 Jahren nach Vertragsende geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an Jacob Formschaumtechnik GmbH zurückgeben.
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Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Jacob Formschaumtechnik GmbH darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für Jacob Formschaumtechnik GmbH gefertigte Liefergegenstände und/oder Leistungen nicht ausstellen.
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Der Lieferant wird seine Unterlieferanten und -dienstleister entsprechend diesem § 11 verpflichten.
§ 12 Anforderungen an die Informationssicherheit
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Informationssicherheit umfasst sämtliche Massnahmen zum Schutz von Daten, Informationen und Wissen, die für ein Unternehmen von Wert sind. Informationssicherheit bezweckt deren Schutz insbesondere im Hinblick auf die Ziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit.
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Der Lieferant verpflichtet sich, ein angemessenes Niveau an Informationssicherheit zu gewährleisten, das den Anforderungen der Jacob Formschaumtechnik GmbH sowie den geltenden gesetzlichen und regulatorischen Standards entspricht. Dies umfasst die Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der zugänglichen oder verarbeiteten Daten, Informationen und des daraus bestehenden Wissens.
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Der Lieferant ist ferner verpflichtet, die genannten Anforderungen an die Informationssicherheit an seine Zulieferer weiterzugeben und sicherzustellen, dass sie entsprechend eingehalten werden. Alle Zulieferer müssen schriftlich über die spezifischen Anforderungen und Erwartungen in Bezug auf die Informationssicherheit informiert werden.
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Jacob Formschaumtechnik GmbH behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Informationssicherheitsanforderungen durch den Lieferanten oder dessen Zulieferer nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen, soweit dies erforderlich ist. Der Lieferant ist Jacob Formschaumtechnik GmbH gegenüber zur Kooperation und zur Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Dokumentationen verpflichtet.
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Der Lieferant meldet von sich aus Sicherheitsvorfälle sowie verdächtige Ereignisse in eigenen Systemen unverzüglich an Jacob Formschaumtechnik GmbH, sobald diese Ereignisse die Daten von Jacob Formschaumtechnik GmbH betreffen können. Jacob Formschaumtechnik GmbH behält sich das Recht vor, bei der Analyse von Sicherheitsvorfällen beratend hinzugezogen zu werden.
§ 13 Soziale Verantwortung und Umweltschutz
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Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen und/oder behördlichen, nationalen und internationalen Regelungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Environment, Social, Governance – kurz „ESG“) einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Wirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.
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Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung der Korruption.
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Der Lieferant verpflichtet sich überdies zur Einhaltung der „Reach-Verordnung“ (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006) in der jeweils aktuellen Fassung. Er ist daher verpflichtet, Jacob Formschaumtechnik GmbH die notwendigen Informationen über die in der „Reach-Verordnung“ bezeichneten Stoffe unverzüglich auf erstes Anfordern zur Verfügung zu stellen.
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Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller für alle gelieferten Stoffe und Gemische die jeweils aktuellen Sicherheitsdatenblätter gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) unaufgefordert und kostenlos in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Änderungen oder Aktualisierungen der Sicherheitsdatenblätter hat der Lieferant dem Besteller proaktiv und unverzüglich elektronisch zu übermitteln.“
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Der Lieferant garantiert, dass alle von ihm verwendeten und an Jacob Formschaumtechnik GmbH gelieferten Verpackungen den Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung (EU) Nr. 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen. Er verpflichtet sich, auf Anforderung sämtliche Nachweise der PPWR-Konformität Jacob Formschaumtechnik GmbH in Textform zur Verfügung zu stellen. Er stellt sicher, dass Jacob Formschaumtechnik sämtliche Informationen zur Erfüllung eigener Meldepflichten vollständig und rechtzeitig vorliegen.
§ 14 Besondere Bestimmungen für Lieferanten der Luft- und Raumfahrtindustrie
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Soweit die vom Lieferanten gelieferten Produkte oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar für die Luft- und Raumfahrtindustrie bestimmt sind, gelten ergänzend zu den übrigen Bestimmungen dieser AEB die nachfolgenden Regelungen dieses § 14.
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Der Lieferant garantiert, dass er über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, welches den branchenüblichen Anforderungen der Luftfahrtindustrie entspricht, insbesondere der Norm AS9100 in ihrer jeweils geltenden Fassung, oder über eine gleichwertige Zertifizierung. Er weist dies Jacob Formschaumtechnik GmbH auf Verlangen unverzüglich nach.
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Der Lieferant ist verpflichtet, eine lückenlose Rückverfolgbarkeit (Traceability) der gelieferten Materialien, Chargen und Bauteile bis zur jeweiligen Ursprungsquelle sicherzustellen und die entsprechenden Nachweise für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Lieferung aufzubewahren und Jacob Formschaumtechnik GmbH auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
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Der Lieferant übermittelt mit jeder Lieferung die jeweils erforderlichen Konformitätsnachweise (z. B. Werkszeugnis, Konformitätserklärung oder vergleichbare Dokumente), sofern dies branchenüblich oder von Jacob Formschaumtechnik GmbH gefordert ist.
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Der Lieferant darf Änderungen an Produkten, Fertigungsprozessen, Fertigungsstandorten oder Unterlieferanten, die Auswirkungen auf die luftfahrttaugliche Beschaffenheit der gelieferten Produkte haben können, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Jacob Formschaumtechnik GmbH vornehmen.
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Der Lieferant trifft geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Fremdkörpern (Foreign Object Debris) sowie zur Vermeidung des Einsatzes von gefälschten oder nicht autorisierten Teilen (Counterfeit Parts) und verpflichtet sich, seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
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Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU-Dual-Use-Verordnung sowie gegebenenfalls US-amerikanischer Vorschriften (ITAR/EAR), und wird Jacob Formschaumtechnik GmbH unverzüglich über etwaige exportkontrollrechtliche Einstufungen der gelieferten Produkte informieren.
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Jacob Formschaumtechnik GmbH sowie deren Kunden und die zuständigen Luftfahrtbehörden sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung Einsicht in die relevanten Qualitätsunterlagen des Lieferanten zu nehmen und Audits beim Lieferanten durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit den für die Luft- und Raumfahrtindustrie bestimmten Produkten erforderlich ist.
§ 15 Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch den Lieferanten
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Der Lieferant für Dienst- und Werkleistungen sichert zu, dass er sämtliche Verpflichtungen nach dem Mindestlohngesetz (im Folgenden: MiLoG) in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt, insbesondere seinen Beschäftigten ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes stetig und fristgerecht zahlt. Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Nachunternehmern und Verleihern eine inhaltsgleiche Verpflichtung zum MiLoG aufzuerlegen und deren Einhaltung in geeigneter Weise zu überwachen.
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Der Lieferant hat Jacob Formschaumtechnik GmbH jeweils zum Beginn eines Jahres die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG für das vergangene Jahr verbindlich zu bestätigen und bei berechtigten Zweifeln die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG gegenüber Jacob Formschaumtechnik GmbH nachzuweisen.
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Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 16 Abs. 2 e) der AEB ist Jacob Formschaumtechnik GmbH berechtigt, noch nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen im Rahmen erteilter Aufträge durch andere Unternehmen ausführen zu lassen. Hierdurch entstehender Schaden, insbesondere Mehrkosten, sind durch den Lieferanten zu tragen.
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Der Lieferant stellt Jacob Formschaumtechnik GmbH im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des MiLoG bzw. der Anerkennung eines solchen Vertsoßes dem Grunde und der Höhe nach von allen daraus gegen Jacob Formschaumtechnik GmbH resultierenden Verpflichtungen und Kosten frei und wird den aus dem Verstoß resultierenden Schaden Jacob Formschaumtechnik GmbH ersetzen. Diese Freistellungs- und/oder Schadensersatzpflicht besteht auch für den Fall, dass die durch den Lieferanten beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher gegen die Bestimmungen des MiLoG verstoßen und Jacob Formschaumtechnik GmbH deshalb durch Dritte in Anspruch genommen wird. Jacob Formschaumtechnik GmbH behält sich die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche vor.
§ 16 Kündigung
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Jacob Formschaumtechnik GmbH hat jederzeit und ohne die Angabe von Gründen das Recht, die vertragliche Beziehung mit dem Lieferanten über Dienst- und Werkleistungen ganz oder teilweise durch schriftliche Erklärung zu beenden, insbesondere zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind sämtliche Arbeiten an schwebenden Geschäften, insbesondere laufenden Produktionen, auszusetzen. Jacob Formschaumtechnik GmbH hat dem Lieferanten die bis dahin entstandene und geschuldete vertragliche Vergütung zu bezahlen, abzüglich ggf. Jacob Formschaumtechnik GmbH in diesen Fällen zustehender Schadensersatz- oder Aufwandsersatzansprüche. Die Aufrechnung durch Jacob Formschaumtechnik GmbH mit solchen Ansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant muss sich auf seinen Vergütungsanspruch das anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung oder des Rücktritts des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
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Jacob Formschaumtechnik GmbH hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegenüber dem Lieferanten insbesondere das Recht, die Vertragsbeziehung, damit auch alle zu dem Zeitpunkt schwebenden Geschäfte, insbesondere laufende Bestellungen, durch schriftliche Mitteilung fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann; ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
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Der Lieferant verstößt gegen seine Pflichten aus bestätigten Bestellungen, der Geschäftsbeziehung oder aus diesen Einkaufsbedingungen und behebt den Verstoß nicht binnen 14 Kalendertagen nach einer schriftlichen Aufforderung zur Behebung dieses Verstoßes durch Jacob Formschaumtechnik GmbH.
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Die wirtschaftliche und/oder finanzielle Lage des Lieferanten oder seines Unter- oder Vorlieferanten verschlechtert sich in einem solchen Ausmaß, dass die Fähigkeit des Lieferanten zur angemessenen Erfüllung seiner Pflichten auf bestätigten Bestellungen, der Geschäftsbeziehung oder aus diesen Einkaufsbedingungen ernsthaft gefährdet ist.
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Der Lieferant stellt den Geschäftsbetrieb ganz oder in wesentlichen Teilen ein.
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Gegen den Lieferanten wird ein Liquidations-, Insolvenz- oder sonstiges Verfahren mit ähnlicher Wirkung eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt.
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Gegen einen Vorlieferanten des Lieferanten wird ein Liquidations-, Insolvenz- oder sonstiges Verfahren mit ähnlicher Wirkung eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse oder sonstigen Gründen abgelehnt.
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Der Lieferant verstößt gegen die Verpflichtungen dieser AEB nach § 5 Abs. 3. und 4., § 9 Abs. 1. und 2., § 11, § 12, § 13, § 14 und § 15 und behebt den Verstoß nicht binnen 14 Kalendertagen nach einer schriftlichen Aufforderung zur Behebung dieses Verstoßes durch Jacob Formschaumtechnik GmbH.
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§ 17 Schlussbestimmungen
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Jacob Formschaumtechnik GmbH in Cadolzburg. Die Regelung zum Gerichtsstand gilt nur dann, soweit der Lieferant Kaufmann ist. Jacob Formschaumtechnik GmbH ist auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz zu verklagen.
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Die zwischen Jacob Formschaumtechnik GmbH und dem Lieferanten geschlossenen Verträge und Vertragsanbahnungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.
